soweit ich das in der Kürze der Zeit recherchieren konnte: (erhebt aber nicht den Anspruch auf juristische Belastbarkeit!!):
Rentenrechtliche Bewertung von Wehr-/Zivildienstzeiten ( Stand: ab 2011 – Aufhebung der Wehrpflicht)Nach § 256a Abs. 4 SGB VI werden aktuell für Zeiten vor dem 01.01.1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, folgende Zeiträume als maßgebend angesehen:
01.05.1961 – 31.12.1981 - Ein Entgeltpunkt/Kalenderjahr bzw. 0,0833 Entgeltpunkte je vollen Kalendermonat.
01.01.1982 – 31.12.1991 - 0,75 Entgeltpunkte/Kalenderjahr bzw. 0,0625 Entgeltpunkte je vollen Kalendermonat.
Grundlage für diese Ungleichbehandlung sind zwei Regelungen aus eben jenem Sozialgesetzbuch VI:
In Paragraf 256 steht:
a)…Männer, die ihren Wehrdienst oder Zivildienst zwischen 1961 und 81 geleistet haben, bekommen dafür für jedes Kalenderjahr einen Entgeltpunkt für die Rente angerechnet…
b)…Die Dienstzeiten zwischen 1982 und Ende der (DDR-Berechnungspraxis) 1991 werden für jedes volle Kalenderjahr mit 0,75 Entgeltpunkten, oder für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt...
Die Zeiten des Wehrdienstes in den neuen Bundesländern bei der
NVA (Nationale Volksarmee, Streitkraft der ehemaligen DDR) von mehr als drei Tagen, welche vom 09.05.1945 bis 02.10.1990 vorlagen, werden nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 248 SGB VI) als Pflichtbeitragszeiten berücksichtigt. Diese Regelung war erforderlich, da die ehemalige DDR für den Wehrdienst keine Pflichtbeitragszeiten rentenrechtlich berücksichtigt hatte.
Allerdings kommt bei einer Wehrpflicht in den neuen Bundesländern die Bezugsgröße Ost zum Tragen, welche dann wiederum mit dem jeweiligen Hochwertungsfaktor hochgewertet wird.
Dieses Ergebnis wird durch das Durchschnittsentgelt dividiert.
Die so errechneten Entgeltpunkte werden dann mit dem Rentenwert Ost multipliziert.
Das ist eine ziemlich komplexe und vor allem komplizierte Berechnungsweise, logischerweise können sich da schnell auch mal ein paar Rechenfehler einschleichen.
Wer also nicht zufrieden sein sollte/ist mit der Berechnung der aktuellen Entgeldpunkte oder aber einfach auf „Nummer sicher“ gehen möchte und vielleicht sogar noch seinen Sozialversicherungsnachweis der DDR greifbar hat, sollte diesen bei seinem Rentenversicherungsträger oder bei einem unabhängigen Rentenberater zur nachträglichen Prüfung einreichen.
Ohne diese Daten des ehemaligen SV-ausweis könnten die maßgeblichen gedienten Zeiten im Versicherungsverlauf ggf. nicht oder nur teilweise auftauchen, weil diese immer manuell nachträglich eingepflegt werden müssen/mussten.
Nach Erfassung der Daten erhaltet Ihr einen möglicherweise neuen Versicherungsverlauf und könntet dann auch etwas mehr mit Eurer neuen Rentenauskunft anfangen...
Falls der SV-ausweis „nicht mehr am Mann“ sein sollte:
der alte Wehrdienstausweis genügt i.d.R. auch, ist vielleicht sogar ein bisschen "besser" als Nachweis geeignet, da die Eintragung im SV-Ausweis manchmal nicht korrekt erfolgt sind.
Aufgrund der vielfältigen Berechnungsschritte und der vielfältigen Besonderheiten, welche zur Berechnung der Rente durchzuführen sind, können sich schnell Fehler einschleichen, die eventuell zu finanziellen Nachteilen für den Versichterten führen (könnten).
Daher sollte jeder Rentenbescheid – vor allem vor dem Hintergrund, dass dieser im Regelfall eine sehr lange Laufzeit hat – von einer unabhängigen Stelle überprüft werden.